Paragraph 48a Abs. 3 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) regelt, dass die anstelle des Führerscheins für BF 17 ausgestellte Prüfungsbescheinigung nur im Inland als Nachweis der Fahrberechtigung dient. Diese Regelung führte zu der zwingenden Folgerung, die Prüfungsbescheinigung berechtige nicht zum Fahren im Ausland Weil das österreichische Pendant zu BF17 - die "vorgezogene Lenkerberechtigung"…
3Mai