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Neues aus der StVO

Trotz Corona-Krise steht die Zeit nicht still und es treten immer wieder neue Gesetze und Verordnungen in Kraft.

Wir nutzen durchaus die freie Zeit um uns fachlich auf den neuesten Stand zu halten. Dementsprechend können wir euch auch auf dieser Seite die wichtigsten Änderungen der aktuellen StVO-Novelle, die ab dem 28.04.2020 gültig ist, zeigen. Natürlich werden diese Regeln auch in der Fahrschulausbildung umgesetzt wird, sobald wir denn wieder ausbilden dürfen…

Radfahren und Co.

Radfahren ist umweltfreundlich, günstig und gesund. Deshalb wurde mit der aktuellen StVO-Novelle viel Wert auf die Sicherheit der Radfahrer gelegt. Manche Vorschriften haben sich nur im Detail verändert, andere sind grundsätzlich neu formuliert, die interessantesten Änderungen haben wir euch nachfolgend aufgelistet.

1. Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern

Grundsätzlich darf nun immer mit dem Fahrrad nebeneinander gefahren werden, so lang andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.

2. Abstände beim Überholen von Radfahrern

Ab sofort sind beim Überholen von Zweiradfahrern (Fahrrad, Mofa, Motorrad) genau festgelegte Mindestabstände einzuhalten. Das betrifft direkt auch euch in der Fahrstunde bzw. Prüfung!

Innerorts gilt ein Mindestabstand von 1,5 Meter und außerorts mindestens 2 Meter

3. Haltverbot auf Schutzstreifen

Bislang durfte auf den Schutzstreifen für Radfahrer noch kurz gehalten werden (z.B. für das Ein/Aussteigen). Das ist ab sofort verboten und wird mit mindestens 55 € bestraft. Bei gleichzeitiger Behinderung (Radfahrer wird gezwungen auf die Straße auszuweichen) gibt es zusätzlich noch 1 Punkt im Fahreignungsregister!

4. Fahrradzonen

In einer Fahrradzone dürfen nur Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge (z.B. Elektroroller) fahren. Die Zone wird ähnliche wie die 30-Zone mit Beginn und Ende markiert.

Mit einem Zusatzzeichen kann die Zone auch für andere Fahrzeuge (PKW usw.) freigegeben werden, die Radfahrer dürfen aber nicht gefährdet oder behindert werden.

Die Höchstgeschwindigkeit ist auf 30 km/h begrenzt, also genau wie bei den bereits bekannten Fahrradstraßen.

5. Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

An Engstellen können die Straßenverkehrsbehörden nun ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u.a. Fahrrädern) anordnen.

Das Überholverbot gilt für alle mehrspurigen Kraftfahrzeuge (PKW, LKW usw.), nicht aber für einspurige.
Im Klartext: 2 Radfahrer dürfen sich überholen, mit der Mofa darf überholt werden und ein Motorrad darf eine Mofa oder Fahrrad überholen.

Die neu geltenden Sicherheitsabstände beim Überholen (siehe oben) müssen in allen Fällen aber eingehalten werden.

PKW und Co.

Auch für die "normalen" Autofahrer stehen ein paar Änderungen an. Carsharing ist ein großes Thema, welches wir mangels Angebot hier im Landkreis erstmal mal außen vorlassen. Es gibt aber noch ein paar weitere interessante Neuigkeiten...

1. Rettungsgassen

Wer keine Rettungsgasse bildet, zahlt ­200 € Bußgeld bekommt 2 Punkte im Fahreignungsregister und – neu – 1 Monat Fahrverbot.

Noch drastischer werden die Strafen beim Durchfahren einer Rettungsgasse (z.B. hinterherfahren von Einsatzfahrzeugen). Hier sind mindestens 240 € fällig, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Für Fahranfänger gilt das durchfahren einer Rettungsgasse als „A-Verstoß“, welcher ein Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit zur Folge hat.

 

2. Blitzer-Apps im Smartphone oder (mobilen) Navigationssystemen

Die Verwendung von Apps auf Smartphones und in Navigationsgeräten, die vor Blitzern warnen sind ab sofort verboten. Das Gleiche gilt für Radarwarner.  Die Geldbuße dafür beträgt 75 € und in Flensburg gibt es wieder einen Punkt dazu.

3. Abbiegen in Schrittgeschwindigkeit (Fahrzeuge über 3,5 t)

Fahrzeuge über 3,5 t (LKW, Bus usw.) dürfen innerorts nur noch in Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen, überall dort wo mit Rad- oder Fußverkehr gerechnet werden muss

Bußgelder

Das Thema Strafen und Bußgelder wurde vom Verkehrsministerium auch "angepackt", besonders hervorzuheben ist hier der Punkt Fahrverbot. Dieses droht nämlich nun schon bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/ (innerorts).

Daneben wurden neue Bußgelder beschlossen, bzw. erhöht.

1. Bußgelder für zu schnelles Fahren innerhalb geschlossener Ortschaft
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2. Bußgelder für zu schnelles Fahren außerhalb geschlossener Ortschaft
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3. Sonstige Änderungen beim Bußgeld

Die Fahrverbote bei Missachtungen von Rettungsgassen haben wir bereits erwähnt, ebenso das Halten auf Schutzstreifen für Radfahrer. Geändert wurden die Strafen für das „Halten in zweiter Reihe“ (bis zu 70 € und 1 Punkt),  „Parken auf Geh- und Radwegen“ (bis zu 70 € und 1 Punkt), sowie diverse weitere Verstöße (z.B. Parken in Feuerwehrzufahrten, Behindertenparkplätzen, illegales Befahren von Umweltzonen).

Insgesamt wurden viele Bußgelder angehoben, auffällig ist das bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nur die „kleinen“ Verstöße verteuert wurden. Ab 21 km/h zu viel bleibt preislich alles beim alten – muss man nicht unbedingt verstehen…

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